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Vereinssatzung vom 26.07.2021:

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Verein zur Erhaltung des Höllentals e.V.“ 
(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hof eingetragen. 
(3) Der Sitz des Vereins ist Birkenweg 6, 95119 Naila-Hölle. 
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Ziel des Vereins
 
(1) Der Verein zur Erhaltung des Höllentals e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch den Erhalt des Höllentals als Naturschutzgebiet und Ruheort. 

(3) Zur Erreichung des Zieles ist der Verein in folgenden Bereichen tätig: 
Sicherung der Lebensgrundlagen für Flora und Fauna im Höllental 
Aktionen gegen Verschmutzungen im Höllental
Aufbau eines Initiativkreises für an der Thematik Umweltschutz interessierte Menschen
Recherchen rund um das Höllental, den Naturschutz, Umweltschutz 
Öffentlichkeitsarbeit zum Schutz des Naturschutzgebietes 
Befragungen und Petitionen zum Thema Naturschutz im Höllental 
Überprüfung von Studien bezüglich des Höllentals 
Teilnahme an Diskussionen Führungen durch das Naturschutzgebiet zur Sensibilisierung der Menschen Sammlung von Geldern durch Spenden und Stellen von Förderanträgen zur Unterstützung des Vereinszweckes 
Zusammenarbeit mit lokalen Interessensgruppen mit denen Schnittmengen bestehen

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, di dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Organe des Vereins 

(1) Die Organe des Vereins sind: 
       1 die Mitgliederversammlung 
       2 der Vorstand 

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die zur Förderung des Vereinsziels beitragen. 
(2) Nach schriftlichem Antrag entscheidet der Vorstand über die Aufnahme. Erreicht den Antragsteller innerhalb von acht Wochen keine schriftliche Ablehnung, so gilt das Mitglied als aufgenommen. 
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. 
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. 
(5) Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder wiederholt, nach vergeblicher Abmahnung durch den Vorstand, gegen seine in der Satzung festgelegten Pflichten verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung erhält das auszuschließende Mitglied Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme. 
(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag in Verzug ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mahnung an die letztbekannte Anschrift entrichtet. 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Die Mitglieder haben das Recht: Anträge an die Mitgliederversammlung und den Vorstand zu stellen; In der Mitgliederversammlung das Stimmrecht nach Maßgabe der Bestimmung des § 9 auszuüben. 
(2) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet. 
(3) Der Jahresbeitrag ist jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Geschäftsjahr festgelegt. 

§ 6 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Es können bis zu drei Beisitzer zusätzlich gewählt werden. 
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. 
(3) Gerichtlich, außergerichtlich und vereinsintern wird der Verein vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter vertreten. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis. Der Schatzmeister erhält Vollmacht für die Konten des Vereins. 
(4) Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen ist. Zu den Vorstandssitzungen sind die Vorstandsmitglieder vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter schriftlich (auch per E-Mail) mit einer Einberufungsfrist von einer Woche zu laden. Die Tagesordnung ist dabei anzugeben. 

§ 7 Zuständigkeit des Vorstands 

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder diese Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. 
(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: 1 Vorbereitung und Einberufung ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlungen, sowie Aufstellung der Tagesordnung; 2 Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; 3 Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; 4 Organisation und Überwachung der Vereinstätigkeit im Sinne von § 2 der Satzung; 5 Erlass von Geschäftsordnungen; 1 Beschlussfassung über Beteiligungen und Haltung von Geschäftsanteilen sowie die Mitgliedschaft in anderen Organisationen; 

§ 8 Vorstandsvorsitzender 

(1) Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand i.S. des § 26 BGB mit Einzelvertretungsbefugnis. Der Stellvertreter darf im Innenverhältnis nur von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen, wenn der Vorstandsvorsitzende verhindert ist. 
(2) Der Vorstandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten des Vereins. Er ist befugt, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen, auch wenn diese in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen. Er hat dem Vorstand in der nächsten Sitzung hiervon Kenntnis zu geben. 
(3) Der Vorstandsvorsitzende hat daneben folgende Aufgaben: 1 Vorbereitung, Ladung und Führen des Vorsitzes in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen, 2 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. 
(4) Der Vorstandsvorsitzende wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die durch die Einwendungen des Registergerichts erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit gegenüber dem Registergericht vorzunehmen, um die Eintragungsfähigkeit herbeizuführen. Über die Änderungen muss der Vorstandsvorsitzende die Mitglieder informieren. 

§ 9 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. 

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 
     1 Wahl des Vorstandes aus dem Kreis der Mitglieder; 
     2 Wahl von bis zu 2 Kassenprüfern, die der Mitgliederversammlung Bericht über die Kassenführung                      erstatten und denen Einsicht in alle Abrechnungsunterlagen zu gewähren ist; 
    3 Entgegennahme des Jahresberichtes, des Haushaltsplanes; 
    4 Entgegennahme des Prüfungsberichtes des Kassenprüfers und die Erteilung der Entlastung; 
    5 Beschlussfassung über ordentliche und außerordentliche Mitgliedsbeiträge; 
    6 Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder an den Vorstand; 
    7 Beschlussfassung über Satzungsänderungen; 
    8 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Einzelheiten regelt § 13. 

(3) Soweit vorstehend nicht anders bestimmt, gilt für Einladung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung § 12 sinngemäß. 
(4) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder. Eine Vertretung der Mitglieder bei der Stimmenausübung ist nicht zulässig. 
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. 
(2) Soweit vorstehend nicht anders bestimmt, gilt für Einladung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung 
§ 12 sinngemäß. 

§ 11 Einladung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt gilt: 

(1) Die Einladungsfrist zu Versammlungen beträgt zwei Wochen (Absendung der Einladung). Einladungen haben schriftlich mit Angabe der Tagesordnung mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift oder eMail-Adresse zu erfolgen. 
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist auch zu Satzungsänderungen beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt werden. Vorstandsversammlungen sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. 
(3) Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
(4) Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. 

§ 12 Auflösung des Vereins 

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außergewöhnlichen Mitgliederversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Wenn weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend sind, ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben. In diesem Fall ist innerhalb von 6 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann dann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. 
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen des Vereins an den Freistaat Bayern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 
(3) Im Zweifelsfall darf die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Überprüfung und Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. 

§ 13 Gerichtsstand, Satzung und Vereinsregister 

(1) Der Gerichtsstand ist Hof. 
(2) Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.07.2016 beschlossen und durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen am 4.5.2021 und 26.7.2021 verändert. 
(3) Eintragung in das Vereinsregister Hof. 

 

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